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1A Matte - Nordstraße 1, 06618 Naumburg

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 1A Matte (Stand Januar 2020)

I. Allgemeines Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Änderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Durch die Erteilung von Aufträgenanerkennt der Besteller diese Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind, bleiben die restlichen Bedingungenwirksam.

II. Auftragsannahme und Lieferpflicht

1) Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem Angebot, und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigungder Firma 1A Matte Bei mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Bestellungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma 1A Matte maßgebend. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind sämtliche Angebote freibleibend. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2) An- und Ablieferungen erfolgen frei bzw. ab Sitz der Firma 1A Matte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3) Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort schriftlich angezeigt werden. Bei Bahntransporten ist von der Güterabfertigung eine bahnamtliche Bescheinigung zur Geltendmachung von Ersat zansprüchen über den Scha den zu verlangen. Wird versäumt, diese Bescheinigung zu beschaffen, wird jeder Ersatzanspruch abgelehnt. Die Versicherung der Warengegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers und gegen Verrechnung vorgenommen. 1A Matte berechnet in diesem Falle die ihr entstandenen Kosten, übernimmt aberkeine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.

4) Die vereinbarte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten, ist aber insbesondere bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers oder in allen Fällen von höherer Gewalt nicht verbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzug bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist erst nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.

5) Teillieferungen, Mehrlieferungen und Minderlieferungen sind zulässig.

6) Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferern, Fälle der höheren Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahmeund AusschusseineswichtigenArbeitsstückes, Einschränkungder Energieversorgung sowie der verspätete Eingang wesentlicher Rohstoffe befreien die Firma NLMS von der Einhaltung der Lieferfristen. Er ist ab er verpflichtet, sich im besonderen Maße nach Wegfall der Hemmnisse sich um eine rasche Lieferung zu bemühen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle objektiver Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 1A Matte ist berechtigt, die bestellten Waren auf Kosten des Bestellers und für dessen Rechnungund Gefahr anderweitigeinzulagern, wenn die Abnahmever pflichtung um länger als eine Woche verzögert wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die Preise gelten ab Betrieb oder Niederlassung der Firma 1A Matte ausschließlich Verpackung und Fracht. Diese werden extra berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, es sei denn, es handelt sich um Paletten, die Eigentum des Auftragnehmers sind.

2) Treten nach Ablauf von drei Monaten ab Auftragsbestätigung Material-, Preis-, Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgabenerhöht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ihre Preise entsprechend anzugleichen. Anzahlungen und Vorausleistungen haben keinen Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig erg ebenden Preis verrechnet .

3) Rechnungen unter 1000,- Warenwert sind im Versandhandel per Nachnahme bei Lieferung zu begleichen sowie alle Erstlieferungen und Lieferungen bis zu € 1000,-- Warenwert.

4) Alle übrigen Lieferungen sind nach Erhalt der Faktura netto zu zahlen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die hälfte der Auftragssumme nach Erhaltder Auftragsbestätigung, und den Rest nach erfolgter Lieferung anzufordern.

5) Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für Protest. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Wechseln abzulehnen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmerberechtigt, Verzug szinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zu berechnen.

6) Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen den Auftragnehmer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenoder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldpostenzuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet.

7) Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art sind un zulässig.

IV. Eigentumsvorbehalt

1) Alle Lieferungen erfolgen bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Zinsen und Kosten unter Eigentumsvorbehalt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers .

2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm jedoch untersagt. Voneiner Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zugeben und den Auftragnehmer die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes so wie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

V. Gewährleistungsansprüche

1) Offensichtliche ngel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Maßabweichungen und Farbabweichungen sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sie nach ihrer Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann auch Herabsetzung der Vergütungverlangt werden. Ware, die weder be - oder verarbeitet worden ist, kann nicht beanstandet werden. Beanstandete Ware ist dem Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen.

2) Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur raschen Nachbesserung geben, soweit ihre Haftung nicht ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer haftet für Mängel nur bis zur Höhe der ab dem Tage der Lieferung gültigen Herstellungskosten bzw. bis zu dem Einkaufspreis, zu dem die entsprechende Ware nachweisbar neu hergestellt bzw. eingekauft werden kann.

3) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Erhalt der Ware. Schadenersatzansprüche bleiben beschränkt auf den Fall des groben Verschuldens oder Vorsatz.

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand Beidseitiger Erfüllungsort ist Naumburg. Gerichtsstand ist Naumburg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Auf Rechtsgeschäft ist das deutsche Recht anzuwenden.

VII. Sonstige Bestimmungen

1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der uns zur Veredelung übergebenen Ware, roh- und/oder fertig ausgerüstete Handproben als vertraulich zu behandelnde Belege zu entnehmen. Zur Prüfung der Rohware vor der Verarbeitung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

2) Der Auftraggeber akzeptiert als Ausschussware 5 % von der gesamten Charge. Wir werden uns bemühen, den Anteil an Ausschuss so gering als möglich zu halten. An Kosten voranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftragnehmer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Maße, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Auftragnehmer behält sich technische Änderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand hinsichtlich Funktionund Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird. Farben können sich von der Darstellung am Bildschirm, dem Papier ausdruck und der Muster-Matteunterscheiden.

4) Diesen Geschäftsbedingungen kann binnen drei Tagen ab Zugang schriftlich widersprochen werden. Der Auftrag gilt in diesem Falle als nicht erteilt.

5) Der Auftraggeber bestätigt durch die erfolgte Auftragserteilung, dass von ihm beigestellte Entwürfe, Muster, Designs,Lo gos, Marken- oder Firmenzeichen sowie Schriftzüge verwendet werden dürfen, insbesondere, dass die hierfür allenfalls erforderlichen Zustimmungen Dritter vorliegen. Der Auftraggeber er klärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer von ihr gefertigte Entwürfe, Muster, Designs, Matten, Logos, Marken- und Firmenzeichen, etc., in Pr ospekten, Anzeigen, Internet, etc., nach Bedarf veröffentlicht. Der Auftraggeber versichert des weiteren, dass er den Auftragnehmer aufgrund der Verwendung beigestellter Entwürfe, Muster, Designs, Logos, Marken,Firmenzeichen oder Schriftzüge nicht urheberrechtlich belangen wird bzw. dass er den Auftragnehmer, für den Fall, dass Dritte gegen diese urheberrechtlichen Verletzungen geltend machen, schad- und klaglos gehalten wird.


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